Satzung des TSV Mariendorf 1897 Berlin e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen „Tempelhofer Sportverein Mariendorf 1897 Berlin e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
2. Der Verein entstand durch die am 15. April und 18. April 2016 beschlossene Verschmelzung aus den Vereinen „Tempelhofer Spielvereinigung Helgoland 1897 e.V.“ und „Mariendorfer Sportverein 1906 e.V.“ Als Gründungstag gilt der 5. September 1897.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung der Sportarten Fußball und anderer Sportarten.
4. Gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung sind alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um Jugendlichen und Erwachsenen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung ihres körperlichen Wohlbefindens Sport treiben zu ermöglichen, indem angemessene Trainingsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, die Teilnahme an Wettkämpfen im In- und Ausland ermöglicht wird sowie durch Erfahrung von Gemeinschaft ein positives Verhältnis zu System und Gesellschaft zu entwickeln, zu erhalten und zu fördern. Die Betreuung und Förderung der Jugendlichen wird als besonders wichtige Aufgabe angesehen.
5. Die Organe des Vereins gemäß § 8 üben ihrer Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26 a EStG erhalten. Die Entscheidung darüber trifft der geschäftsführende Vorstand.
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
7. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgenommen hiervon sind Personen, die mit dem Verein in einem Arbeits-verhältnis stehen.
8. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
§ 2 Gliederung
1. Für jede innerhalb des Vereins betriebene Sportart kann eine Abteilung gegründet werden.
2. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Belange selbständig und haben den entsprechenden Landessportfachverbänden anzugehören.
3. Die Beschlüsse der Abteilungen dürfen mit der Satzung des Vereins nicht im Widerspruch stehen.
4. Die Abteilungen unterstehen der Aufsicht des geschäftsführenden Vorstandes.
5. Für die Gründung oder Aufnahme einer neuen Abteilung ist die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
6. Die Abteilungen haben an die Hauptkasse für jedes ihrer Mitglieder eine Abgabe zu entrichten, deren Höhe der geschäftsführende Vorstand festsetzt.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, aus Jugendmitgliedern und aus Ehrenmitgliedern zusammen.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3. Jugendmitglied ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
4. Ehrenmitglieder werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt, wenn ein Mitglied besondere hervorragende Arbeit zum Wohle des Vereins leistet und sich dadurch das Verdienst für diese Ehrung erwirbt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung und der Beitragsordnung beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Mit Beantragung der Mitgliedschaft verpflichtet sich das neue Mitglied schriftlich, für den zu entrichtenden Beitrag einen Dauerauftrag einzurichten oder eine Ermächtigung zum Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren zu erteilen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an den Ältestenrat zulässig. Dessen Entscheidung ist für den geschäftsführenden Vorstand bindend. Gegen diese Entscheidung ist eine Klage auf dem ordentlichen Rechtsweg zulässig.
2. Für die Aufnahme von Jugendmitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Es kann eine Aufnahme- und eine Austrittsgebühr gefordert werden, deren Höhe durch den geschäftsführenden Vorstand festgesetzt wird.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod oder
d) Löschung des Vereins im Vereinsregister.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich an die Geschäftsstelle erfolgen*. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Quartalsende. Die Beitragspflicht besteht bis zum Quartalsende fort.
3. Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
4. In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des geschäftsführenden Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung beim Ältestenrat zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Ältestenrat entscheidet endgültig. Dessen Entscheidung ist für den geschäftsführenden Vorstand bindend. Gegen diese Entscheidung ist eine Klage auf dem ordentlichen Rechtsweg zulässig.
5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Sie sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft sowie zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
3. Anschriftenänderungen sind dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich über Spielansetzungen und Aufstellung ihrer Mannschaft zu informieren.
5. Die Mitglieder, die durch eigenes Verschulden eine Ordnungsstrafe, Buße oder ähnliches verwirken, haben diese zu tragen.
6. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für etwaige bei sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfällen oder Diebstählen auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.
§ 7 Beiträge
1. Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von den Vereinsmitgliedern ein Beitrag erhoben, dessen Höhe vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt wird. Weiteres regelt die Beitragsordnung, welche nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Jugendmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag.
2. Die Mitgliederbeiträge sind eine Bringeschuld und sind per Lastschriftverfahren einzuziehen oder per Dauerauftrag zu überweisen. Die Mitgliederbeiträge sind halbjährlich im Voraus zu bezahlen.
3. Für jede schriftliche Mahnung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge wird eine Gebühr erho-ben, deren Höhe vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt wird.
4. Besondere Umlagen können von der Hauptversammlung beschlossen werden.
5. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind per Dauerauftrag zu überweisen oder werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich im Fall eines Last-schriftverfahrens hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag zum 1. Januar und 1. Juli des Jahres ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
§ 8 Verwaltung des Vereins
1. Der Verein wird verwaltet vom:
a) geschäftsführenden Vorstand, der sich zusammensetzt aus:
1. dem Vorstandsvorsitzenden,
2. den Vorständen Breitensport u. Gesundheitssport,
3. den Vorständen Fußball,
4. den Vorständen Finanzen,
5. den Vorständen Verwaltung,
6. den Vorständen Jugend.
b) Ältestenrat,
c) Prüfungsausschuss
2. Die Vorstandsbereiche a2 – a6 können mit bis zu 2 gleichberechtigten Mitgliedern durch die Hauptversammlung besetzt und gewählt werden.
3. Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er wird durch die Hauptversammlung gewählt. Ein Mitglied des Ältestenrates muss mindestens 50 Jahre alt sein. Die Wahl des Äl-testenrates durch eine Blockwahl ist zulässig.
4. Der Prüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern. Er wird durch die Hauptversammlung gewählt. Die Wahl des Prüfungsausschuss durch eine Blockwahl ist zulässig
5. Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Unterstützung Mitglieder benennen bzw. Fachausschüsse einsetzen.
6. Geschäftsführender Vorstand, Ältestenrat und Prüfungsausschuss werden von der Hauptversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie führen die Geschäfte ehrenamtlich im Sinne der Satzung.
7. Alle Vorstands- und Prüfungsausschussmitglieder müssen volljährig sein.
8. Sofern ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, kann der geschäftsführende Vorstand ein Vereinsmitglied mit der vorläufigen Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Hauptversammlung beauftragen.
§9 Ehrenpräsident
Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes einen Ehrenpräsidenten berufen. Die Berufung zum Ehrenpräsident erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Vorschlag zustimmen.
§ 10 Präsident
Die Hauptversammlung beruft einen Präsidenten. Der Präsident übt ein Ehrenamt aus und berät den geschäftsführenden Vorstand in allen grundsätzlichen Fragen. Er pflegt im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand Kontakte zu maßgeblichen Institutionen in Gesellschaft, Staat und Wirtschaft. Er bleibt im Amt bis er das Amt niederlegt oder ein neuer Präsident berufen wird.
§ 11 Verteilung der Verwaltungsaufgaben
I. Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die zu veröffentlichen ist.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Er ist verantwortlich für die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, die Vorstandmitglieder Breiten- und Gesundheitssport, Fußball, Finanzen, Verwaltung und Jugend. Rechtlich verbindliche Erklärungen können nur von zwei Vorstandsmitgliedern unterschiedlicher Vorstandsbereiche für den Verein abgegeben werden.
4. Der geschäftsführende Vorstand wählt aus seinen Reihen einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
5. Der geschäftsführende Vorstand hält regelmäßig, mindestens einmal monatlich Sitzungen ab. Die Sitzungen haben sich vorzugsweise mit den in § 1 der Vereinssatzung festgelegten Aufgaben zu beschäftigen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich.
7. Bei der Abstimmung ist einfache Mehrheit entscheidend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Vertreters.
8. Der geschäftsführende Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
9. Der geschäftsführende Vorstand kann Ehrungen vornehmen. Näheres regelt die Ehrenordnung.
II. Ältestenrat
1. Er hat Beschwerden gegen den geschäftsführenden Vorstand oder einzelne Mitglieder zu prüfen und beizulegen.
2. Berufung kann in der folgenden Mitgliederversammlung eingelegt werden.
3. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Ältestenrates sein.
4. Der Ältestenrat kann dem geschäftsführenden Vorstand Vereinsmitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, zur Ehrung der Verdienstnadel des Vereins vorschlagen.
III. Prüfungsausschuss
1. Der Prüfungsausschuss hat die Pflicht, die Hauptkasse, die Abteilungskassen, den Jahresabschluss und den Haushaltsplan einschließlich der Bücher und der Belege regelmäßig sachlich und rechnerisch zu prüfen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Die Kassenprüfung unterliegt den Vorschriften des Datenschutzes.
2. Der Prüfungsausschuss erstattet der Hauptversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes Finanzen und des übrigen geschäftsführenden Vorstandes.
§ 12 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2. Sie hat einmal im Kalenderjahr stattzufinden und sich u. a. mit folgenden Tagesordnungen zu beschäftigen:
a) Dem Geschäftsbericht des geschäftsführenden Vorstandes, des Vorstandes Finanzen, des Vorstandes Jugend sowie des Prüfungsausschusses
b) Satzungsänderungen,
c) Anträgen,
d) Entlastung und alle zwei Jahre Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, des Prüfungsausschusses und des Ältestenrates.
3. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied, das mindestens seit sechs Monaten Mitglied des Vereins ist. Voraussetzung dafür ist, dass das betreffende Mitglied keine Vorstandsfunktion in einem anderen Sportverein hat.
4. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht, sofern sie keine Beitragsrückstände haben. Jugendmitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
5. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
6. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Hauptversammlung als Gäste teilnehmen.
7. Einladungen zur Hauptversammlung haben mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsheim zu erfolgen. Einladungen zu außerordentlichen Hauptversammlungen haben mindestens zehn Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsheim zu erfolgen.
8. Anträge, die behandelt werden sollen, müssen mindestens acht Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Sie können von jedem ordentlichen oder Ehrenmitglied sowie vom geschäftsführenden Vorstand gestellt werden
9. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
10. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
11. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.
12. Über jede Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
13. Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt oder das besondere Vereinsinteresse es erfordert.
§ 13 Mitgliederversammlung
Neben der Hauptversammlung können vom geschäftsführenden Vorstand Mitgliederversammlungen einberufen werden. Sie dienen vornehmlich der Information der Mitglieder.
§ 14 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied bzw. strebt die Mitgliedschaft in den Verbänden an, deren Sportarten wettkampfmäßig betrieben werden.
2. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die von diesen Verbänden erlassenen Bestimmungen, Satzungen, Ordnungen und Statuten an und leiten in diesem Rahmen die Amateurabtei-lungen sowie die Vertragsspieler-, Lizenz- oder Berufsspielerabteilungen. Sie verpflichten sich, die von entsprechenden Organen im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen sowie die in den Bundesliga- bzw. Ver-tragsspieler- Statuten vorgesehenen Lizenz-, Arbeits- und Schiedsverträge zu schließen.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Auflösung
1. Bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes oder bei der Auflösung des Vereins - dies kann nur mit den Stimmen von mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden – fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Im Falle einer Verschmelzung mit einem anderen steuerbegünstigten Verein wird das gesamte Vermögen des Vereins auf den neuen Verein übertragen.
§ 17 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung müssen auf der Tagesordnung stehen. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
Sofern vom Registergericht oder der Finanzverwaltung Teile der Satzung beanstandet werden, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.
§ 18 Beschlussfassung
1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 13. Februar 2017 von der Hauptversammlung beschlossen worden.
2. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Wortlaut der Satzung stimmt mit dem Beschluss über die Satzungsänderung 13. Februar 2017 sowie allen weiteren bereits eingetragenen unverändert gebliebenen Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.
DER VORSTAND
TSV Mariendorf 1897 Berlin Berlin, den 13. Februar 2017
*neue geänderte Fassung des § 5 Nr. 2 S.1 (per Mitgliederbeschluss am 16.11.2023). Alte Fasung: Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit per Einschreiben mit Rückschein an die Geschäftsstelle erfolgen.